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   BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21   

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https://dejure.org/2023,4088
BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21 (https://dejure.org/2023,4088)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2023 - XI ZR 537/21 (https://dejure.org/2023,4088)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21 (https://dejure.org/2023,4088)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 495 Abs. 1, § ... 355 Abs. 1 BGB, § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 275 BGB, §§ 387, 389 BGB, § 357 Abs. 7 BGB, § 358 Abs. 3 BGB, § 355 BGB, § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB, § 495 Abs. 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, § 242 BGB, § 495 BGB, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB, § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 362 Abs. 2 BGB, § 362 Abs. 2, § 185 BGB, §§ 169, 370, 407, 408 BGB, § 185 Abs. 2 BGB, § 357a Abs. 1 BGB, § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag; Verlust des Leistungsverweigerungsrechts bei ...

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags bei verbundenem Fahrzeugkaufvertrag im stationären Handel (hier: Wieder-Veräußerung an Händler)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 357 Abs. 4 S. 1; BGB § 358 Abs. 4 S. 1
    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag; Verlust des Leistungsverweigerungsrechts bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Ende des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nach wirksamem Widerruf eines mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags, wenn der Darlehensnehmer das ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrzeugkaufvertrag und der Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Kein Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehensgebers nach Widerruf eines verbundenen Fahrzeugkauf- und Darlehensvertrags durch Veräußerung des Kfz an unbeteiligten Dritten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 236, 132
  • NJW 2023, 1287
  • ZIP 2023, 627
  • MDR 2023, 512
  • WM 2023, 506
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21
    Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 aF, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, weil sie den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatz des Verzugszinses nicht angegeben hat (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f. und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 25 ff.).

    Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 30 mwN).

    Zu diesem Zeitpunkt war es für die Klägerin noch nicht vorhersehbar, ob und wann sie vielleicht doch in Verzug geraten würde (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 32).

    Danach hat der Darlehensnehmer die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 40 und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 57).

    Maßgeblich ist der objektive Wert der Ware (Senatsurteile vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 43 und vom 25. Oktober 2022, aaO).

    Wie der Senat mit Urteil vom 25. Oktober 2022 (aaO Rn. 60 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist bei einem - wie hier - mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag für die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB aF (nunmehr: § 357a Abs. 1 BGB) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher der Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer zugrundezulegen.

    Gegen diesen Anspruch hat die Beklagte mit ihrem Wertersatzanspruch aufgerechnet, der sich in Höhe der Differenz aus dem ursprünglichen Kaufpreis von 41.400 EUR und dem vereinbarten Rückkaufpreis, der nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 25. Oktober 2022 (XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 79) der anzusetzende Händlereinkaufspreis ist, bemisst und damit 18.961,20 EUR ausmacht.

    Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der Wertverlust nach der Vergleichswertmethode, wobei im Grundsatz auf den objektiven Wert der Ware abzustellen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 40 und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 57).

    Anders als die Klägerin meint, ist dabei zu ihren Lasten grundsätzlich auch eine Wertminderung aufgrund Alterung oder anderer Umstände zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 59; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 113; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2021, 49 Rn. 35; BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB, § 357a Rn. 10; Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearbeitung 2021, § 358 Rn. 204k; MünchKommBGB/Fritsche, 9. Aufl., § 357a Rn. 10; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 64. Ed. 1.8.2022, § 357a Rn. 3; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 357a Rn. 5; PWW/Stürner, BGB, 17. Aufl., § 357a Rn. 4; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 495 BGB Rn. 229; einschränkend für zufälligen Untergang der Ware: NK-BGB/Ring, 4. Aufl., § 357 Rn. 29 mwN; Jauernig/Stadler, BGB, 18. Aufl., § 357 Rn. 10).

    Das Berufungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - zu Recht weder beim Ausgangswert den maßgeblichen Händlerverkaufspreis um die Gewinnmarge vermindert (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 60 ff.) noch eine Wertminderung aufgrund Alterung oder anderer Umstände zu Gunsten der Klägerin unberücksichtigt gelassen (siehe oben II A 4 b).

    Deren Maßgaben ergeben sich - was der Senat mit Urteil vom 25. Oktober 2022 (XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 60 ff. mwN) eingehend begründet hat - aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften eindeutig ist.

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21
    Danach hat der Darlehensnehmer die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 40 und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 57).

    Maßgeblich ist der objektive Wert der Ware (Senatsurteile vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 43 und vom 25. Oktober 2022, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der Wertverlust nach der Vergleichswertmethode, wobei im Grundsatz auf den objektiven Wert der Ware abzustellen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 40 und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 57).

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZR 132/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung bei Abhängigkeit beider

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21
    Der Darlehensgeber wird anstelle des Unternehmers Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26 und vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179 Rn. 29).

    § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB ordnet eine gesetzliche Schuldübernahme und einen Anspruchsübergang an (BGH, Urteil vom 3. März 2016, aaO Rn. 33).

    Die Vorschrift des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB gewährleistet eine (ausschließlich) bilaterale Abwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber und erspart es dem Verbraucher, den Darlehensbetrag dem Darlehensgeber zunächst erstatten und sich seinerseits an den Unternehmer wegen der Rückzahlung des Kaufpreises halten zu müssen (BT-Drucks. 14/6040, S. 201 zu § 358 Abs. 4; BT-Drucks. 14/6857, S. 24 zu Nr. 82; BGH, Urteil vom 3. März 2016, aaO).

  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21
    Dabei kann dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht nach § 495 BGB im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, WM 2021, 1986 - Volkswagen Bank) und die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu gegebenenfalls angepasst, d.h. eingeschränkt werden muss (vgl. aber Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420).

    Dabei kann die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich zu bewerten sein, mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420 Rn. 70).

  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21
    Die Ermächtigung braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; schlüssiges Verhalten kann selbst dann genügen, wenn der Ermächtigende kein Erklärungsbewusstsein hat, aber der redliche Empfänger hiervon ausgehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1989 - IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171, 177 f.).

    Dabei liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Willenserklärung des Gläubigers auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswillen, Geschäftswillen) vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung oder sein schlüssiges Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324, 327 ff. und vom 2. November 1989, aaO).

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81

    Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21
    Unter anderem hat die Leistung an einen Dritten dann befreiende Wirkung, wenn dieser vom Gläubiger rechtsgeschäftlich ermächtigt ist, die Leistung im eigenen Namen in Empfang zu nehmen (§ 362 Abs. 2 BGB; vgl. hierzu BGH, Urteile vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163, vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92, WM 1994, 2253, 2255, vom 29. November 2001 - IX ZR 389/98, WM 2002, 650, 651, vom 12. Mai 2011 - IX ZR 133/10, WM 2011, 1178 Rn. 12 und vom 9. Dezember 2022 - V ZR 91/21, juris Rn. 36, 38).

    Statt einen Dritten zum Empfang der Leistung zu ermächtigen (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB), kann der Gläubiger auch dem Schuldner nach § 362 Abs. 2, § 185 BGB die Ermächtigung erteilen, die Leistung an einen Dritten zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1983, aaO).

  • BGH, 30.03.2021 - XI ZR 142/20

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21
    Auf die Revision der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 30. März 2021 (XI ZR 142/20, juris) unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Zahlungsantrags zurückgewiesen worden war, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Dies folgt bereits daraus, dass - was der Senat in der vorliegenden Streitsache bereits mit Urteil vom 30. März 2021 (XI ZR 142/20, juris Rn. 12 ff.) erkannt hat - die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und sich insoweit nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen kann.

  • OLG Frankfurt, 22.09.2020 - 10 U 188/19

    Widerruf Autokredit: EuGH-Urteil greift

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21
    Anders als die Klägerin meint, ist dabei zu ihren Lasten grundsätzlich auch eine Wertminderung aufgrund Alterung oder anderer Umstände zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 59; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 113; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2021, 49 Rn. 35; BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB, § 357a Rn. 10; Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearbeitung 2021, § 358 Rn. 204k; MünchKommBGB/Fritsche, 9. Aufl., § 357a Rn. 10; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 64. Ed. 1.8.2022, § 357a Rn. 3; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 357a Rn. 5; PWW/Stürner, BGB, 17. Aufl., § 357a Rn. 4; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 495 BGB Rn. 229; einschränkend für zufälligen Untergang der Ware: NK-BGB/Ring, 4. Aufl., § 357 Rn. 29 mwN; Jauernig/Stadler, BGB, 18. Aufl., § 357 Rn. 10).
  • OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21
    Anders als die Klägerin meint, ist dabei zu ihren Lasten grundsätzlich auch eine Wertminderung aufgrund Alterung oder anderer Umstände zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 59; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 113; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2021, 49 Rn. 35; BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB, § 357a Rn. 10; Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearbeitung 2021, § 358 Rn. 204k; MünchKommBGB/Fritsche, 9. Aufl., § 357a Rn. 10; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 64. Ed. 1.8.2022, § 357a Rn. 3; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 357a Rn. 5; PWW/Stürner, BGB, 17. Aufl., § 357a Rn. 4; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 495 BGB Rn. 229; einschränkend für zufälligen Untergang der Ware: NK-BGB/Ring, 4. Aufl., § 357 Rn. 29 mwN; Jauernig/Stadler, BGB, 18. Aufl., § 357 Rn. 10).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21
    Dabei kann dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht nach § 495 BGB im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, WM 2021, 1986 - Volkswagen Bank) und die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu gegebenenfalls angepasst, d.h. eingeschränkt werden muss (vgl. aber Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420).
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

  • BGH, 12.04.2022 - XI ZR 179/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im

  • BGH, 09.12.2022 - V ZR 91/21

    Anspruch auf Grundbuchberichtigung als ein gesetzlich besonders behandelter Fall

  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 204/92

    Abtretung des Eigentumsübertragungsanspruchs nach Auflassung des Kaufgrundstücks;

  • BGH, 04.04.2017 - II ZR 179/16

    Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung nach Widerruf:

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZR 133/10

    Insolvenzverfahren: Erfüllungswirkung von Leistungen eines Drittschuldners an den

  • BGH, 29.11.2001 - IX ZR 389/98

    Zur Frage der Tilgungswirkung von Zahlungen auf eine offen abgetretene Forderung

  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 68/11

    Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bei Eingang mehrerer Zahlungen:

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 19 U 83/22

    Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand geschäftlicher E-Mails

    Vielmehr tritt Erfüllungswirkung in einem solchen Fall erst dann ein, wenn der nicht empfangsbefugte Dritte die Leistung entsprechend den Weisungen des Schuldners an den Gläubiger weiterleitet oder der Gläubiger die Leistungserbringung an den Dritten ausdrücklich oder schlüssig genehmigt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21, juris Rn. 29).
  • BGH, 24.04.2023 - VIa ZR 1517/22

    Zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Abtretung von Ansprüchen des Käufers an die

    § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB ordnet unter der Vor-aussetzung, dass das Darlehen bereits an den Unternehmer (hier den Verkäufer) geflossen ist, eine gesetzliche Schuldübernahme bzw. einen gesetzlichen Schuldnerwechsel und einen Anspruchsübergang an (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179 Rn. 29, 33; Urteil vom 4. April 2017 - II ZR 179/16, NJW 2017, 2675 Rn. 18 f.; Urteil vom 26. März 2019 - XI ZR 228/17, NJW 2019, 2780 Rn. 22; Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21, WM 2023, 506 Rn. 25, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Beschluss vom 3. Dezember 2019 - XI ZR 100/19, juris).
  • OLG Saarbrücken, 13.07.2023 - 4 U 13/23

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Rückgabe des finanzierten

    Zur Frage, ob im Rahmen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags betreffend die Finanzierung eines Fahrzeugs das Leistungsverweigerungsrecht der Bank wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs in Folge der Veräußerung an einen Dritten entfällt (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 (XI ZR 537/21 und XI ZR 152/22) und vom 23. Mai 2023 (XI ZR 272/22).

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Unmöglichkeit der Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs entfallen kann, mit - nach Fertigung der Berufungsbegründung im vorliegenden Verfahren ergangenen - Entscheidungen vom 14.02.2023 (XI ZR 537/21 und XI ZR 152/22) und vom 23.05.2023 (XI ZR 272/22) geklärt.

    Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2023 - XI ZR 537/21 - lag eine dem Streitfall vergleichbare Konstellation zu Grunde.

    Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die Veräußerung an den Händler auf Basis der ursprünglichen Rückkaufvereinbarung - anders als die hiesige Beklagte meint (S. 6 der Berufungsbegründung, Bl. 390 d. A.) - keine "Veräußerung an einen Dritten" darstellt, die zu einem Fortbestand des Leistungsverweigerungsrechts führen würde (BGH, Urteil vom 14.02.2023 - XI ZR 537/21 -, juris Rn. 23 f.).

    Der Kläger, der sich zuvor eine Rückforderung der nach Widerruf auf das Darlehen erbrachten Leistungen vorbehalten hatte, durfte nach seinem Empfängerhorizont davon ausgehen, dass die Beklagte einem Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs auch für den - ihrem Rechtsstandpunkt an sich widersprechenden - Fall der Wirksamkeit des Widerrufs zustimmt und dass die Händlerin das Fahrzeug in Erfüllung der dann gegenüber der Beklagten bestehenden Rückgabepflicht entgegengenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2023 - XI ZR 537/21 -, juris Rn. 30).

    In der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2023 - XI ZR 537/21 - vorausgegangenen Entscheidung hatte das OLG Stuttgart das Verhalten der dortigen Klägerin, die ihre Rechte aus dem Widerruf verfolgte, obwohl sie das Fahrzeug, wie vorgesehen, an die Händlerin zurückgegeben hatte, nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet: Der Darlehensnehmer, der sich einerseits gehalten sehe, den Fahrzeugwert nicht durch weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren, dem andererseits aber auch nicht zuzumuten sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Werts bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten, handele nicht treuwidrig, wenn er das Fahrzeug gemäß den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate an den Händler zurückgebe (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 - juris Rn. 41; siehe auch Senat, Urteil vom 14.07.2022 - 4 U 113/21 -, juris Rn. 64 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Revisionsentscheidung nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 14.02.2023 - XI ZR 537/21 -, juris Rn. 18-20).

  • OLG Frankfurt, 22.03.2023 - 17 U 159/21

    Widerruf eines Darlehensvertrags zur Fahrzeug-Finanzierung im Falle der

    Dabei liegt eine Willenserklärung des Gläubigers auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswillen, Geschäftswillen) vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung oder sein schlüssiges Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21 -, Rn. 29 m.w.N., juris).

    Vom Empfängerhorizont des Klägers aus durfte dieser im Hinblick auf den von ihm zuvor erklärten Vorbehalt einer Rückforderung der nach Widerruf auf das Darlehen erbrachten Leistungen davon ausgehen, dass die Beklagte einem Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs auch für den - dem Rechtsstandpunkt der Beklagten an sich widersprechenden - Fall der Wirksamkeit des Widerrufs zustimmt und der Händler das Fahrzeug in Erfüllung der dann gegenüber der Beklagten bestehenden Rückgabepflicht entgegengenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21 -, Rn. 30, juris).

    Der Kläger hat den Anspruch der Beklagten auf Rückgabe des Fahrzeugs im Wege des vertraglich vereinbarten Rückkaufs durch die Händlerin - wie bereits ausgeführt - gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 BGB erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21 -, Rn. 29, juris).

    Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters innerhalb des ihm zustehenden Ermessens (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22 -, Rn. 20, juris; Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, Rn. 30, juris).

  • OLG Hamm, 14.08.2023 - 31 U 125/21

    Örtliche Zuständigkeit; negative Feststellungsklage; Zahlungsklage;

    Ein für die Verpflichtungen der nach § 358 Abs. 4 S. 5 BGB beteiligten Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21, juris Rn. 25) verschiedener Gerichtsstand gehört indes nicht zu den Risiken eines Verbundgeschäfts.
  • OLG Hamm, 26.04.2023 - 31 U 87/21

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Zahlungsklage des Darlehensnehmers nach

    Ein für die Verpflichtungen der nach § 358 Abs. 4 S. 5 BGB beteiligten Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2023 - XI ZR 537/21, juris Rn. 25) verschiedener Gerichtsstand gehört indes nicht zu den Risiken eines Verbundgeschäfts.
  • OLG Stuttgart, 24.10.2023 - 6 U 292/22

    Widerruf; Verbraucherdarlehen; dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht

    Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für ein Entfallen des Leistungsverweigerungsrechts selbst im Fall der Rückveräußerung an den ursprünglichen Verkäufer erforderlich, dass der Darlehensgeber insoweit eine bereits ursprünglich vereinbarte Rückkaufvereinbarung zur Anwendung bringt, so dass der Darlehensnehmer aus seinem Empfängerhorizont davon ausgehen darf, der Darlehensgeber stimme dem Rückerwerb des Fahrzeugs auch für den Fall zu, dass der Widerruf - im Gegensatz zum vom Darlehensgeber in erster Linie vertretenen Standpunkt - wirksam ist, und dass der Händler das Fahrzeug in Erfüllung der dann gegenüber der Beklagten bestehenden Rückgabepflicht entgegengenommen hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21 -, Rn. 30, juris).

    Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie kann unter Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21 -, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 118/22 -, Rn. 6, juris) entschieden werden.

  • BGH, 11.09.2023 - VIa ZR 1707/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

    Davon abgesehen sind die Prozesserklärungen der Klägerin, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, juris Rn. 18 mwN, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), so zu verstehen, die Klägerin habe durch zwei Instanzen einen eigenen Anspruch - wenn auch zuletzt mit der Maßgabe, dass im abgekürzten Leistungsweg an ihre eigene Gläubigerin geleistet werden solle (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21, NJW 2023, 1287 Rn. 29 mwN) - geltend gemacht.
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